Das Einwohnermeldeamt informiert
Öffnungszeiten im Einwohnermeldeamt in Droyßig
Montag: 13:00 - 15:00 Uhr
Dienstag: 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag: 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:00 Uhr
Telefon: 034425 414 - 51 oder 52
E-Mail: einwohnermeldeamt@vgem-dzf.de
Außensprechtag des Einwohnermeldeamtes der Verbandsgemeinde Droyßiger-Zeitzer Forst
Mobiles Bürgerbüro – Aktuelle Hinweise
Sehr geehrte Einwohnerinnen und Einwohner,
wie bereits bekannt gegeben, kommen wir mit unserem mobilen Bürgerbüro jeden ersten und dritten Donnerstag im Monat nach Gutenborn und jeden zweiten Donnerstag im Monat nach Wetterzeube. Es werden Anliegen des Personalausweis-, Pass- und Melderechts bearbeitet.
Zum Beispiel:
- Beantragung und Abholung von Personaldokumenten (Personalausweise und Reisepässe)
- Anmeldung / Abmeldung / Ummeldung des Wohnsitzes
- Beantragung von Führungszeugnissen
- Ausstellung von Meldebescheinigungen
- Ausstellung von Untersuchungsberechtigungsscheinen
Beachten Sie bitte Folgendes:
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Sie haben folgende Möglichkeiten, ein digitales Lichtbild für Ihren Antrag zu erstellen:
- Bei zertifizierten Fotografen oder Dienstleistern, bei denen Sie einen QR-Code für die Behörde zum Download des Bildes erhalten. Diesen können Sie in den Außenstellen vorlegen.
- Im Einwohnermeldeamt der Verbandsgemeinde Droyßiger-Zeitzer Forst in Droyßig.
Ein Aufnahmegerät für das digitale Lichtbild steht zur Verfügung.
Übersicht:
1. Donnerstag im Monat | 2. Donnerstag im Monat | 3. Donnerstag im Monat |
Gemeindezentrum Droßdorf |
Gemeindebüro Haynsburg Burgstraße 10 06722 Wetterzeube |
Gemeindezentrum Droßdorf Schulweg 23 06712 Gutenborn |
13:00 Uhr – 18:00 Uhr | 13:00 Uhr – 18:00 Uhr | 13:00 Uhr – 18:00 Uhr |
Hinweis:Das mobile Bürgerbüro kann von allen Einwohnerinnen und Einwohnern der Verbandsgemeinde Droyßiger-Zeitzer Forst aufgesucht werden. |
Einwilligungserklärung zur Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen
Wenn Sie möchten, das Ihre Alters und Ehejubiläen wieder veröffentlich werden, müssen Sie das hinterlegte Formular ausfüllen und an das Einwohnermeldeamt der Verbandsgemeinde senden.
Neues zum Personalausweis, bitte gehen Sie auf den Link: Ihr Personalausweis – sicher, einfach, digital
Anmeldung einer Wohnung
Wer eine Wohnung bezieht, muss sich bei der Meldebehörde des neuen Wohnortes anmelden. Die Frist zur Anmeldung beträgt zwei Wochen.
Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers Wohnungsgeber müssen den Wohnungsnehmern den Einzug schriftlich bestätigen.
Die Wohnungsgeberbescheinigung (ein entsprechender Vordruck ist auf der Homepage der Verbandsgemeinde Droyßiger-Zeitzer Forst eingestellt) ist der Meldebehörde bei der Anmeldung bzw. Abmeldung ins Ausland immer vorzulegen.
Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt. Wohnungsgeber ist in der Regel der Eigentümer, der die Wohnung vermietet. Wohnungsgeber kann aber auch eine vom Eigentümer mit der Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle sein. So können zum Beispiel Wohnungsbaugesellschaften Eigentümer sein. Auch Hausverwaltungen können als Beauftragte für den Eigentümer tätig werden. Für Personen, die zur Untermiete wohnen, ist der Hauptmieter Wohnungsgeber. Der Hauptmieter ist auch Wohnungsgeber, wenn ein Teil einer Wohnung einem Dritten ohne Gegenleistung oder lediglich gegen Erstattung der Unkosten zur Benutzung überlassen wird.
Bezieht die meldepflichtige Person ein Eigenheim, so sind in diesen Fällen beim Anmeldevorgang entsprechende Unterlagen, wie Grundbucheintrag, Notarvertrag, Kaufvertrag u.a., vorzulegen. Die Abmeldung einer Wohnung ist nur bei Wegzug in das Ausland bzw. Abmeldung einer Nebenwohnung erforderlich. Auch hier ist eine Wohnungsgeberbescheinigung über den Auszug erforderlich.
Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss innerhalb von 2 Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.
Wer ins Ausland wegzieht, muss bei der Abmeldung künftig seine Anschrift im Ausland bei der Meldebehörde hinterlassen. Die Auslandsanschrift wird im Melderegister gespeichert. Die Abmeldung einer Nebenwohnung erfolgt nur noch bei der Meldebehörde, die für die Hauptwohnung zuständig ist. Der Wohnungsgeber ist zur Bescheinigung gesetzlich verpflichtet. Das Unterlassen einer Bestätigung über den Ein- und Auszug gilt als Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Vorlage des Mietvertrages ist nicht ausreichend! Neu ist auch ein Auskunftsanspruch des Vermieters. Er kann bei der Meldebehörde nachfragen, ob sich der Mieter tatsächlich an- oder abgemeldet hat. Umgekehrt muss aber auch der Vermieter der Meldebehörde auf Verlagen mitteilen, wer bei ihm wohnt oder gewohnt hat.
Auskünfte aus dem Melderegister
Mit Inkrafttreten des neuen Melderechts sollen auch die persönlichen Daten unserer Bürgerinnen und Bürger besser geschützt werden.
So werden für Personen, die in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt, in Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen, in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, in Aufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge oder in einer Justizvollzugsanstalt wohnen, künftig automatisch ein sogenannter bedingter Sperrvermerk im Melderegister eingetragen. Die Erteilung einer Melderegisterauskunft erfolgt somit nur, wenn die betroffene Person vorher unterrichtet bzw. angehört wurde. Personen, die sich in einer der o. g. Einrichtungen befinden, können der Eintragung eines Sperrvermerkes widersprechen.
Weiterhin haben Sie die Möglichkeit, auf Antrag gegen nachfolgend geltende Datenübermittlungen zu widersprechen:
Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen (§50 Abs. 1 BMG)
Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG)
Übermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgemeinschaft (§42 Abs. 3 BMG)
Übermittlung von Ehe- und Altersjubiläen (§ 50 Abs. 2 BMG)
Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage (§50 Abs. 3 BMG)
Bereits im Melderegister eingetragene Übermittlungssperren bleiben weiterhin bestehen. Personen, die eine Weitergabe der Daten insgesamt oder einzeln nicht wünschen, können der Übermittlung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift im Einwohnermeldeamt der Verbandsgemeinde Droyßiger-Zeitzer Forst während der Öffnungszeiten widersprechen. Der Widerspruch gilt bis zur Aufhebung unbefristet.
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Infobroschüre - Ihr Personalausweis |
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